Für die Jahrgangsstufe 7 und 8 gilt

Klassenarbeiten

Auf Grundlage des Runderlasses zur befristeten Reduzierung der Klassenarbeiten in den allgemeinen Schulformen der Sek I vom 30.04.20 werden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 7 und 8 keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben. 

Leistungsbewertung

Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers beruhen im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. Aus dem zweiten Halbjahr werden folgende Leistungen für die Gesamtnote berücksichtigt:

  • bis zum 13.03.20 erbrachte Leistungen,
  • Leistungen aus der Distanzbeschulung, die zu einer Verbesserung der Note führen, 
  • Leistungen aus der Präsenzbeschulung ab dem 12.05.20, die zu einer Verbesserung der Note führen.

Versetzung

Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 und 8 gehen in die nächsthöhere Jahrgangsstufe über. Die Klassenkonferenz kann den Verbleib in der Jahrgangsstufe empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Eltern werden durch die Klassenleitung unterrichtet und beraten. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe liegt bei den Eltern. Eine solche freiwillige Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.

Für die Jahrgangsstufe 9 gilt

Klassenarbeiten

Auf Grundlage des Runderlasses zur befristeten Reduzierung der Klassenarbeiten in den allgemeinen Schulformen der Sek I vom 30.04.20 werden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 9 keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben. 

Leistungsbewertung

Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers beruhen im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. 

Aus dem zweiten Halbjahr werden folgende Leistungen für die Gesamtnote berücksichtigt:

  • bis zum 13.03.20 erbrachte Leistungen,
  • Leistungen aus der Distanzbeschulung, die zu einer Verbesserung der Note führen, 
  • Leistungen aus der Präsenzbeschulung ab dem 12.05.20, die zu einer Verbesserung der Note führen.

Versetzung

Am Ende der Klasse 9 erfolgt eine Versetzung in die Einführungsphase der Oberstufe nach den Vorgaben der bestehenden Verordnung: 

§27 der APO-SI:

Eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 9 wird in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen 

  1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
  2. in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind  oder
  3. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird. Fächergruppe
Fächergruppe I
D, M, 1. FS, 2. FS
Fächergruppe II
übrige Fächer
Versetzt
4, 4, 4, 45 (6), andere 4ja
5, 3, 4, 4Andere 4ja
4, 4, 4, 45 (6) 5 3, andere 4ja
4, 3, 4, 45 (6) 6, andere 4ja

Im Falle von Schülerinnen und Schülern, die entweder auf Grund des Notenbildes zum Halbjahr oder nach den Quartalsnoten (1. Quartal zweites Halbjahr) nicht versetzt wären, nimmt die Mittelstufenkoordination Kontakt mit den entsprechenden Fachlehrkräften auf, um den derzeitigen Leistungsstand festzustellen.

Sollte beim derzeitigen Leistungsstand eine Versetzung zum Ende der Klasse 9 weiterhin gefährdet sein, muss der Schülerin oder dem Schüler gemäß Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß §52 SchulG (§44e) auf Wunsch im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung gegeben werden. Die Fachlehrkraft berät diesbezüglich die Eltern und die Schülerin oder den Schüler. Mögliche Formen der Leistungsfeststellung können z. B. ein Referat, eine Präsentation oder das Einreichen einer schriftlichen Hausarbeit sein. Diese Arbeiten können im Rahmen der häuslichen Distanzbeschulung vorbereitet werden und im Präsenzunterricht abgerufen werden.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit zur Nachprüfung. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um die Versetzung und damit die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. 

Die Klassenkonferenz kann den Verbleib in der Jahrgangsstufe empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Eltern werden durch die Klassenleitung unterrichtet und beraten. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe liegt bei den Eltern. Eine solche freiwillige Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.