Für die Jahrgangsstufe 5 gilt
Klassenarbeiten
Auf Grundlage des Runderlasses zur befristeten Reduzierung der Klassenarbeiten in den allgemeinen Schulformen der Sek I vom 30.04.20 werden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 5 keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben.
Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers beruhen im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. Aus dem zweiten Halbjahr werden folgende Leistungen für die Gesamtnote berücksichtigt:
- bis zum 13.03.20 erbrachte Leistungen,
- Leistungen aus der Distanzbeschulung, die zu einer Verbesserung der Note führen,
- Leistungen aus der Präsenzbeschulung ab dem 12.05.20, die zu einer Verbesserung der Note führen.
Versetzung
Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 gehen in die nächsthöhere Jahrgangsstufe über.
Für die Jahrgangsstufe 6 gilt
Klassenarbeiten
Auf Grundlage des Runderlasses zur befristeten Reduzierung der Klassenarbeiten in den allgemeinen Schulformen der Sek I vom 30.04.20 werden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 6 keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben.
Leistungsbewertung
Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers beruhen im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. Aus dem zweiten Halbjahr werden folgende Leistungen für die Gesamtnote berücksichtigt:
- bis zum 13.03.20 erbrachte Leistungen,
- Leistungen aus der Distanzbeschulung, die zu einer Verbesserung der Note führen,
- Leistungen aus der Präsenzbeschulung ab dem 12.05.20, die zu einer Verbesserung der Note führen.
Versetzung
Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 gehen in die nächsthöhere Jahrgangsstufe über.
Die Klassenkonferenz kann den Verbleib in der Jahrgangsstufe empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Eltern werden durch die Klassenleitung unterrichtet und beraten. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe liegt bei den Eltern. Eine solche freiwillige Wiederholung wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet. Die Erprobungsstufenkonferenz prüft unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiter besucht oder ein Schulformwechsel empfohlen werden soll.
Der Prozess beim Schulformwechsel wird wie im letzten Jahr durchgeführt.